weitere Bezeichnungen: Pauschbetrag/Pauschbeträge, Pauschalbetrag/Pauschalbeträge für den Verpflegungsmehraufwand, Verpflegungsmehraufwendungen, Mehraufwand für Verpflegung, Verpflegungspauschbetrag, Verpflegungspauschale, Auslandspauschale
Verpflegungsmehraufwand bezeichnet Kosten, die aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung und außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte entstehen.
Der Verpflegungsmehraufwand, auch Verpflegungsmehraufwendungen genannt, ist steuerlich absetzbar, wenn er ganz oder teilweise beruflich begründet ist.
Die Ermittlung und Prüfung der tatsächlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft, abhängig von Zeitraum und Tätigkeitsstätte ist sehr aufwändig, daher können nur die offiziellen Pauschalen steuerlich geltend gemacht werden.
Der Verpflegungsmehraufwand ist im Einkommensteuergesetz §9 Absatz 4a geregelt.
(4a)
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind. 2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind. 3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend. 4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Quelle: Gesetze im Internet, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz (Einkommensteuergesetz)